BFH vom 17.02.1971
I R 8/69
Normen:
KStG § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 41
BStBl II 1971, 535

BFH - 17.02.1971 (I R 8/69) - DRsp Nr. 1997/10559

BFH, vom 17.02.1971 - Aktenzeichen I R 8/69

DRsp Nr. 1997/10559

»Auch wenn die zu besteuernde Kapitalgesellschaft selbst an der Personengesellschaft des Handelsrechts beteiligt ist, in deren Gesellschaftsvermögen sich die Anteile der zu besteuernden Kapitalgesellschaft befinden, gehören diese Anteile nicht natürlichen Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Normenkette:

KStG § 19 ;

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH. Ihre alleinige Gesellschafterin war in den Streitjahren 1961 und 1962 eine KG, an der die Steuerpflichtige selbst mit 5,8 v.H. als Kommanditistin beteiligt war. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wandte in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre den Körperschaftsteuersatz von 51 v.H. an. Die Sprungklage, mit der die Steuerpflichtige die Anwendung des Steuersatzes für personenbezogene Kapitalgesellschaften begehrte, hatte keinen Erfolg.