I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH. Ihre alleinige Gesellschafterin war in den Streitjahren 1961 und 1962 eine KG, an der die Steuerpflichtige selbst mit 5,8 v.H. als Kommanditistin beteiligt war. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wandte in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre den Körperschaftsteuersatz von 51 v.H. an. Die Sprungklage, mit der die Steuerpflichtige die Anwendung des Steuersatzes für personenbezogene Kapitalgesellschaften begehrte, hatte keinen Erfolg.
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