BFH vom 17.02.1972
II 89/65
Normen:
GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 298
BStBl II 1972, 588

BFH - 17.02.1972 (II 89/65) - DRsp Nr. 1997/11062

BFH, vom 17.02.1972 - Aktenzeichen II 89/65

DRsp Nr. 1997/11062

»1. Die Übertragung des ideellen Miteigentums an einem Grundstück zwischen Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterliegt der GrESt. Die Befreiungsvorschriften des § 3 Nrn. 4 und 5 GrEStG sind nicht anwendbar. 2. Die Frage, ob das Grundstücksmiteigentum unentgeltlich im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG oder entgeltlich übertragen worden ist, ist nach den Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über die - sofortige oder künftige - Verrechnung der aus Anlaß der Errichtung eines Gebäudes geleisteten "Beiträge" zu beantworten.«

Normenkette:

GrEStG § 3 ;

I. Der Ehemann der Klägerin war Alleineigentümer eines Grundstücks, auf dem ein im Dezember 1959 bezugsfertig gewordenes Wochenendhaus errichtet worden ist, das den in Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten nach deren Angaben als Alterssitz dienen soll. Der Ehemann überließ seiner Ehefrau durch notariell beurkundeten Vertrag im Oktober 1960 "schenkungsweise" den halben Miteigentumsanteil am Grundstück.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) verneinte eine Schenkung und zog die Klägerin aus ihrem "Beitrag zu den Baukosten" als Gegenleistung von zunächst 25.000 DM, in der Einspruchsentscheidung zusätzlich aus einem weiteren geschätzten Baukostenanteil von 2.500 DM, zur Grunderwerbsteuer heran.