BFH vom 17.02.1972
IV R 40/68
Normen:
GewStG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 391
BStBl II 1972, 586

BFH - 17.02.1972 (IV R 40/68) - DRsp Nr. 1997/11061

BFH, vom 17.02.1972 - Aktenzeichen IV R 40/68

DRsp Nr. 1997/11061

»Leistet nach Beendigung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses der Inhaber des Gewerbebetriebs an den früheren stillen Gesellschafter weiterhin gewinnabhängige Bezüge, die noch Entgelt für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen sind und beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegen, so sind diese Leistungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Inhabers des Gewerbebetriebs nach § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.«

Normenkette:

GewStG § 8 ;

I. Zu entscheiden ist, ob Zahlungen der Steuerpflichtigen an den Kaufmann Sch. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Steuerpflichtigen für 1962 als Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind.