BFH vom 17.02.1983
V R 76/77
Normen:
VwZG § 3 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 563
BStBl II 1983, 528

BFH - 17.02.1983 (V R 76/77) - DRsp Nr. 1997/15652

BFH, vom 17.02.1983 - Aktenzeichen V R 76/77

DRsp Nr. 1997/15652

»Die Zustellung nach § 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO ist nicht wirksam erfolgt, wenn die Mitteilung über die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks lediglich in das Postfach des Empfängers eingelegt wird.«

Normenkette:

VwZG § 3 ; ZPO § 182 ;

I. Die Entscheidung über den Einspruch des Klägers gegen einen Umsatzsteuerhaftungsbescheid ist nach der Postzustellungsurkunde vom 13. Juli 1976 an dessen Prozeßbevollmächtigten durch Niederlegung bei der Postanstalt K zugestellt worden. In der Postzustellungsurkunde ist weiter beurkundet:

"Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden."

Die Klage ist am 8. September 1976 beim Finanzgericht eingegangen. Im Laufe des Klageverfahrens wurde vorgetragen, der Prozeßbevollmächtigte habe sich in der Zeit vom 12. Juli bis 10. August 1976 in Urlaub befunden. Da er erst am 11. August 1976 von der Einspruchsentscheidung Kenntnis genommen habe, habe die Klagefrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen. Außerdem sei keine Zustellung durch Niederlegung erfolgt, denn "die Nachricht, daß für ... ein eingeschriebener Brief des Finanzamtes eingegangen sei, wurde in sein Postfach K, Nr... gelegt." Diese Zustellung sei unwirksam. Vorsorglich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.