I. Der Kläger und Revisionskläger beabsichtigte, im sogenannten Baupatentverfahren ein Eigenheim zu erwerben. Er schloß mit der X-GmbH, einem Wohnungsunternehmen, einen Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958, BStBl I 1958, 508). Darin war vorgesehen, die angesparten Beträge zur Erbringung der Eigenleistung an den als Bauherrn auftretenden Baupaten W. verwendet werden sollten. Die GmbH betreute das Bauvorhaben.
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