BFH vom 17.03.1972
VI R 10/69
Fundstellen:
BFHE 105, 434
BStBl II 1972, 601

BFH - 17.03.1972 (VI R 10/69) - DRsp Nr. 1997/11069

BFH, vom 17.03.1972 - Aktenzeichen VI R 10/69

DRsp Nr. 1997/11069

»1. Die Voraussetzungen der Prämiengewährung für Beiträge auf Grund von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG sind nur erfüllt, wenn der begünstigte Verwendungszweck in Form einer Verpflichtung von vornherein zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird. 2. Bei der Umwandlung eines Vertrages im Sinne der Nr. 1 in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten (§ 18 WoPDV) werden Beiträge, die in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurden, nicht prämienbegünstigt waren, nicht nachträglich und rückwirkend prämienbegünstigt.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger beabsichtigte, im sogenannten Baupatentverfahren ein Eigenheim zu erwerben. Er schloß mit der X-GmbH, einem Wohnungsunternehmen, einen Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958, BStBl I 1958, 508). Darin war vorgesehen, die angesparten Beträge zur Erbringung der Eigenleistung an den als Bauherrn auftretenden Baupaten W. verwendet werden sollten. Die GmbH betreute das Bauvorhaben.