BFH vom 17.08.1971
VII B 147/70
Fundstellen:
BFHE 103, 45
BStBl II 1971, 742

BFH - 17.08.1971 (VII B 147/70) - DRsp Nr. 1997/10669

BFH, vom 17.08.1971 - Aktenzeichen VII B 147/70

DRsp Nr. 1997/10669

»Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts der BRAGebO

I. Mit Beschluß vom 16. Juli 1970 setzte die Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) die dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 96,09 DM fest. Hierbei brachte sie eine zweite Gebühr für das Verfahren vor dem FG nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht in Ansatz, weil der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr bei Zurückverweisung an das gleiche Gericht gemäß § 15 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) nicht erhalten könne. Das FG wies die Erinnerung zurück und ließ die Beschwerde nicht zu.