BFH vom 17.08.1972
IV R 104/71
Fundstellen:
BFHE 107, 132
BStBl II 1972, 924

BFH - 17.08.1972 (IV R 104/71) - DRsp Nr. 1997/11239

BFH, vom 17.08.1972 - Aktenzeichen IV R 104/71

DRsp Nr. 1997/11239

»Die Gebäude der alten Hofstelle eines buchführenden Landwirts, die bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, scheiden grundsätzlich nicht schon deshalb aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie nach der Verlegung der Betriebsstätte nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern an Gewerbetreibende vermietet werden. Sie können unter gewissen Voraussetzungen als gewillkürtes Betriebsvermögen fortgeführt werden.«

I. Streitig ist, ob anläßlich der Verlegung (Aussiedlung) der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen die in der landwirtschaftlich nicht mehr genutzten alten Hofstelle (Anwesen) steckenden stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen.

Der Steuerpflichtige bewirtschaftete im streitigen Wirtschaftsjahr 1960/61 als buchführender Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftliche Betriebstätte befand sich zunächst mitten im Stadtzentrum.