BFH vom 17.08.1972
IV R 26/69
Fundstellen:
BFHE 107, 27
BStBl II 1972, 903

BFH - 17.08.1972 (IV R 26/69) - DRsp Nr. 1997/11224

BFH, vom 17.08.1972 - Aktenzeichen IV R 26/69

DRsp Nr. 1997/11224

»Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem freiberuflichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines bilanzierenden Gewerbebetriebs desselben Steuerpflichtigen zwingt nicht zur Gewinnverwirklichung, weil durch die Fortführung des bisherigen Buchwerts des Wirtschaftsguts die künftige Besteuerung etwaiger stiller Reserven nicht beeinträchtigt wird.«

I. Die Revisionsbeklagten sind Eheleute, die für das Streitjahr 1959 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Ehemann (Steuerpflichtiger) betrieb im Jahre 1950 als Einzelunternehmer eine Schlosserei. In diesem Jahr erfand er eine Spezialtür, für die er zwei Patente erhielt. Die mit der Erfindung zusammenhängenden Aufwendungen verbuchte er über Unkosten, wobei eine Trennung von den übrigen Betriebsausgaben nicht vorgenommen wurde. Die Patente verwertete er zunächst in seiner Schlosserei. Eine Aktivierung dieser Rechte erfolgte nicht.

Am 29. Oktober 1953 errichteten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau eine GmbH, an die der Steuerpflichtige seine Einzelfirma für 52.000 DM veräußerte. Grundlage dieses Kaufpreises war im wesentlichen die Schlußbilanz der Einzelfirma zum 30. September 1953. Der Steuerpflichtige überließ der GmbH die Auswertung der Patente gegen Lizenzgebühren.