BFH vom 17.08.1972
V R 21/68
Fundstellen:
BFHE 107, 246
BStBl II 1973, 38

BFH - 17.08.1972 (V R 21/68) - DRsp Nr. 1997/11280

BFH, vom 17.08.1972 - Aktenzeichen V R 21/68

DRsp Nr. 1997/11280

»Übernimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Bereitstellung seines Stromnetzes die Stromversorgung für die öffentlichen Straßen und Plätze einer Gemeinde, so liegen zwei Leistungen vor, nämlich die Lieferung von Strom und die Gebrauchsüberlassung des Stromnetzes.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Sie versorgte u.a. zahlreiche Gemeinden mit elektrischem Strom für die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze und überließ ihnen das ihr gehörende Ortsnetz zur Benutzung. Zu diesem Zwecke schloß sie mit den Gemeinden Verträge ab, nach denen sie "den Betrieb und die Unterhaltung der elektrischen Beleuchtungsanlagen für die öffentlichen Straßen und Plätze" übernahm ... . Außerdem ist u.a. vereinbart: "Der Ersatz und das Auswechseln der Glüh- und sonstigen Lampen, der Ersatz der Gläser und Abdeckschalen von Leuchten, der Ersatz der Starter, das Reinigen sowie das Ein- und Ausschalten der Lampen obliegt der Gemeinde". Das Entgelt für den "Stromverbrauch für den Betrieb der Straßenbeleuchtung" setzt sich zusammen aus einem Grundpreis, einem Arbeitspreis und einer Miete für die Schaltuhr. Der Stromzähler befindet sich am Anfang der Ortsbeleuchtungsanlage.