Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt in X und betrieb im Streitjahr 1973 ein Bauunternehmen im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-). Im November 1972 erwarb er einen Turmdrehkran des Typs Liebherr 45 A/65 (Kran I) und im Oktober 1973 einen weiteren Kran des Typs 45.1 HC (Kran II).
Im Hinblick auf die in den Jahren 1974 und 1975 eingetretene Rezession auf dem Bausektor sah der Kläger in der Anschaffung der beiden Turmdrehkräne eine "Fehlmaßnahme". Er nahm daher zum 31. Dezember 1973 neben den üblichen Absetzungen von 12 v.H. Teilwertabschreibungen von 89.224 DM für den Kran I (Anschaffungskosten 1972: 157.590 DM) und von 81.412 DM für den Kran II (Anschaffungskosten 1973: 129.162 DM) vor. Danach betrug der Restbuchwert für beide Wirtschaftsgüter je 40.000 DM.
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