BFH vom 17.09.1987
III R 202/84
Fundstellen:
BStBl II 1988, 488

BFH - 17.09.1987 (III R 202/84) - DRsp Nr. 1997/16321

BFH, vom 17.09.1987 - Aktenzeichen III R 202/84

DRsp Nr. 1997/16321

»1. Eine Teilwertabschreibung aufgrund einer Fehlmaßnahme ist unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens zulässig. 2. Eine Teilwertabschreibung wegen Überdimensionierung eines Wirtschaftsguts kann gerechtfertigt sein, wenn es sich um nachhaltige und nicht nur geringfügige Nutzungseinschränkungen handelt; auch in diesem Fall ist die Rentierlichkeit des gesamten Unternehmens ohne Bedeutung.«

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt in X und betrieb im Streitjahr 1973 ein Bauunternehmen im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-). Im November 1972 erwarb er einen Turmdrehkran des Typs Liebherr 45 A/65 (Kran I) und im Oktober 1973 einen weiteren Kran des Typs 45.1 HC (Kran II).

Im Hinblick auf die in den Jahren 1974 und 1975 eingetretene Rezession auf dem Bausektor sah der Kläger in der Anschaffung der beiden Turmdrehkräne eine "Fehlmaßnahme". Er nahm daher zum 31. Dezember 1973 neben den üblichen Absetzungen von 12 v.H. Teilwertabschreibungen von 89.224 DM für den Kran I (Anschaffungskosten 1972: 157.590 DM) und von 81.412 DM für den Kran II (Anschaffungskosten 1973: 129.162 DM) vor. Danach betrug der Restbuchwert für beide Wirtschaftsgüter je 40.000 DM.