BFH vom 17.09.1992
IV R 49/91
Normen:
AO (1977) § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1993, 239

BFH - 17.09.1992 (IV R 49/91) - DRsp Nr. 1998/16899

BFH, vom 17.09.1992 - Aktenzeichen IV R 49/91

DRsp Nr. 1998/16899

»1. Die "Überlassung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann auch dann gegeben sein, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überläßt, die ihm selbst von Dritten überlassen worden sind. Hier: Vermietung eines von der Besitz-GbR errichteten Gebäudes, Grundstückseigentümer war nur ein Gesellschafter (vgl. BFH-Rechtsprechung, auch zur sachlichen und personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Fabrikgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage ist (vgl. umfangreiche BFH-Rechtsprechung). 3. Es gibt keinen Grundsatz, der es gebietet, eine von der bisherigen Rechtsauffassung der Steuergerichte abweichende Rechtsprechung nur auf künftige Fälle, nicht aber auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte anzuwenden. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Gericht nur über bereits verwirklichte, nicht jedoch über künftige Sachverhalte entscheiden kann. Auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 geht davon aus, daß eine verschärfende Rechtsprechung des BFH auf die Vergangenheit zurückwirkt (vgl. BFH-Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

I.