BFH vom 17.10.1972
VIII R 37/69
Fundstellen:
BFHE 108, 141
BStBl II 1973, 271

BFH - 17.10.1972 (VIII R 37/69) - DRsp Nr. 1997/11408

BFH, vom 17.10.1972 - Aktenzeichen VIII R 37/69

DRsp Nr. 1997/11408

»Der Eingangsstempel des FA erbringt in der Regel den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs der Einspruchsschrift. Der Gegenbeweis ist möglich, mit ihm muß jedoch die Möglichkeit der Richtigkeit des Eingangsvermerks ausgeschlossen werden. Nachsichtgewährung durch das FA im Einspruchsverfahren bindet die Steuergerichte nicht.«

Aufgrund einer Betriebsprüfung setzte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Umsatz- und Einkommensteuer des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) für die Jahre 1962 bis 1964 durch Steuerbescheide fest, die am 24. November 1965 zur Post gegeben wurden. Der hiergegen eingelegte Einspruch, der das Datum des 22. Dezember 1965 trägt, gelangte laut Eingangsstempel am 28. Dezember 1965 zum FA. Dieses verwarf den Einspruch wegen Fristversäumung als unzulässig.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründet seine Entscheidungen wie folgt: