Aufgrund einer Betriebsprüfung setzte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Umsatz- und Einkommensteuer des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) für die Jahre 1962 bis 1964 durch Steuerbescheide fest, die am 24. November 1965 zur Post gegeben wurden. Der hiergegen eingelegte Einspruch, der das Datum des 22. Dezember 1965 trägt, gelangte laut Eingangsstempel am 28. Dezember 1965 zum FA. Dieses verwarf den Einspruch wegen Fristversäumung als unzulässig.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründet seine Entscheidungen wie folgt:
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