BFH vom 17.11.1972
III R 49/72
Fundstellen:
BFHE 107, 537
BStBl II 1973, 165

BFH - 17.11.1972 (III R 49/72) - DRsp Nr. 1997/11346

BFH, vom 17.11.1972 - Aktenzeichen III R 49/72

DRsp Nr. 1997/11346

»Werden auf einem Grundstück gleichzeitig grundsteuerbegünstigte Wohnungen und andere nichtbegünstigte Räume errichtet, so ist der auf die nichtbegünstigten Räume entfallende Grundsteuermeßbetrag nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete der begünstigten Wohnungen zur Jahresrohmiete der nichtbegünstigten Räume zu errechnen, wenn das bebaute Grundstück im Rohmieteverfahren bewertet wird.«

I. Die Kläger haben ein Grundstück 1962 unbebaut erworben und 1964 mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich eine Gastwirtschaft; die drei Obergeschosse enthalten 21 Kleinwohnungen, die nach dem II. WoBauG grundsteuerbegünstigt sind.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat zum 1. Januar 1965 die Grundstücksart "gemischtgenutztes Grundstück" und einen Einheitswert von 147.000 DM festgestellt. Dieser Wertfeststellung im Rohmieteverfahren liegt eine Jahresrohmiete von 15.823 DM zugrunde, die mit 8.300 DM (= qm-Preis von 10 DM) auf die Wohnräume und mit 7.523 DM (= qm-Preis von 25 DM) auf die gewerblichen Räume entfällt. Den Grundsteuermeßbetrag hat das FA auf 496,93 DM festgesetzt. Dabei ging es entsprechend dem Verhältnis der Jahresrohmieten der gewerblichen Räume und der Wohnräume davon aus, daß die begünstigten Wohnräume 53 v.H. des Gesamtgebäudes ausmachen.