I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) hatte im Streitjahr 1967 seinen Wohnsitz in F. . Er war Rechtsreferendar und als solcher nacheinander mehreren Dienststellen zugeteilt. Daneben war er während des ganzen Jahres in einem zweiten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent an der Universität K., Abteilung Ausländisches und Internationales Strafrecht, tätig. Die Bezüge des Steuerpflichtigen aus seinem ersten Arbeitsverhältnis betrugen 6.499 DM, aus dem zweiten Arbeitsverhältnis 3.700 DM.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die teils mit eigenem PKW, teils mit der Bundesbahn ausgeführten insgesamt 23 Fahrten zwischen F. und K. (Entfernung rd. 400 km) nur insoweit, als sie bei einer Entfernung von 40 km entstanden wären.
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