BFH vom 17.12.1971
VI R 12/70
Fundstellen:
BFHE 104, 238
BStBl II 1972, 238

BFH - 17.12.1971 (VI R 12/70) - DRsp Nr. 1997/10868

BFH, vom 17.12.1971 - Aktenzeichen VI R 12/70

DRsp Nr. 1997/10868

»§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 gilt nicht für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn es sich bei dieser um eine zweite, entfernt liegende Arbeitsstätte handelt und der Arbeitnehmer aus diesem Grunde nicht am selben Arbeitstag, sondern erst nach einer oder mehreren Übernachtungen an seinen Wohnort zurückkehrt. Solche Aufwendungen sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 zu berücksichtigen.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) hatte im Streitjahr 1967 seinen Wohnsitz in F. . Er war Rechtsreferendar und als solcher nacheinander mehreren Dienststellen zugeteilt. Daneben war er während des ganzen Jahres in einem zweiten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent an der Universität K., Abteilung Ausländisches und Internationales Strafrecht, tätig. Die Bezüge des Steuerpflichtigen aus seinem ersten Arbeitsverhältnis betrugen 6.499 DM, aus dem zweiten Arbeitsverhältnis 3.700 DM.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die teils mit eigenem PKW, teils mit der Bundesbahn ausgeführten insgesamt 23 Fahrten zwischen F. und K. (Entfernung rd. 400 km) nur insoweit, als sie bei einer Entfernung von 40 km entstanden wären.