BFH vom 17.12.1971
VI R 301/68
Fundstellen:
BFHE 104, 216
BStBl II 1972, 259

BFH - 17.12.1971 (VI R 301/68) - DRsp Nr. 1997/10881

BFH, vom 17.12.1971 - Aktenzeichen VI R 301/68

DRsp Nr. 1997/10881

»Bei Steuerpflichtigen, die die erste Lehrerprüfung abgelegt haben und sich als Beamte auf Probe auf die zweite Lehrerprüfung vorbereiten, können die Aufwendungen hierfür Fortbildungskosten sein.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) hat am 4. März 1963 ihre erste Lehrerprüfung abgelegt. Im Streitjahr 1966 war sie an einer öffentlichen Schule als Beamtin auf Probe tätig und hat Dienstbezüge entsprechend den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes erhalten. Am 2. März 1967 hat sie ihre zweite Lehrerprüfung bestanden und ist anschließend zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden.

Das Finanzamt (FA) lehnte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 ihren Antrag, unter anderem Ausgaben für das zweite Lehrerexamen als Werbungskosten anzuerkennen, ab und wies auch den Einspruch zurück.