I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) hat am 4. März 1963 ihre erste Lehrerprüfung abgelegt. Im Streitjahr 1966 war sie an einer öffentlichen Schule als Beamtin auf Probe tätig und hat Dienstbezüge entsprechend den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes erhalten. Am 2. März 1967 hat sie ihre zweite Lehrerprüfung bestanden und ist anschließend zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden.
Das Finanzamt (FA) lehnte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 ihren Antrag, unter anderem Ausgaben für das zweite Lehrerexamen als Werbungskosten anzuerkennen, ab und wies auch den Einspruch zurück.
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