BFH vom 17.12.1971
VI R 315/70
Fundstellen:
BFHE 104, 212
BStBl II 1972, 245

BFH - 17.12.1971 (VI R 315/70) - DRsp Nr. 1997/10872

BFH, vom 17.12.1971 - Aktenzeichen VI R 315/70

DRsp Nr. 1997/10872

»1. Auch bei unverheirateten Seeleuten sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung an Land und dem Liegehafen des Schiffes Werbungskosten nach Maßgabe des § 9 Nr. 4 EStG 1963. 2. Hat das Schiff, auf dem der Seemann beschäftigt ist, wechselnde deutsche Liegehäfen, so können die bezeichneten Aufwendungen auch insoweit Werbungskosten sein, als sie durch Fahrten über eine Entfernung von 40 km hinaus verursacht werden.«

I. Der - damals ledige - Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war im Jahr 1964 Kapitän. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 21.325 DM. In G unterhielt er eine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand. Während der Liegezeiten seiner Schiffe in deutschen Häfen suchte er seine Wohnung auf; dort führte er dann mit seiner beinamputierten Mutter, die sich bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim befand, einen gemeinsamen Haushalt.

Der Steuerpflichtige machte für das Jahr 1964 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem PKW geltend, und zwar an 24 Tagen für Fahrten zwischen G und B und an 47 Tagen zwischen G und H. H bzw. B waren an diesen Tagen die Liegehäfen der vom Steuerpflichtigen geführten Schiffe. Der Steuerpflichtige legte einen km-Satz von 0,25 DM zugrunde.

Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: