I. Der - damals ledige - Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war im Jahr 1964 Kapitän. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 21.325 DM. In G unterhielt er eine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand. Während der Liegezeiten seiner Schiffe in deutschen Häfen suchte er seine Wohnung auf; dort führte er dann mit seiner beinamputierten Mutter, die sich bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim befand, einen gemeinsamen Haushalt.
Der Steuerpflichtige machte für das Jahr 1964 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem PKW geltend, und zwar an 24 Tagen für Fahrten zwischen G und B und an 47 Tagen zwischen G und H. H bzw. B waren an diesen Tagen die Liegehäfen der vom Steuerpflichtigen geführten Schiffe. Der Steuerpflichtige legte einen km-Satz von 0,25 DM zugrunde.
Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:
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