I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Chorsängerin an einer Oper. Sie muß in der Regel täglich zweimal zu ihrer fünf Kilometer von der Wohnung entfernten Arbeitsstätte fahren, und zwar vormittags zu den Chorproben und abends zu den Vorstellungen. Ihre Arbeitszeit ist dadurch mehr als vier Stunden unterbrochen. Für die Fahrten benutzt sie ihren eigenen PKW. In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 machte die Steuerpflichtige ihre gesamten Kfz-Kosten abzüglich 10 v.H. Privatnutzung als Werbungskosten geltend. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) berücksichtigte jedoch nur die doppelte Kilometerpauschale. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch seine in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 602 (EFG 1970, 602) veröffentlichte Entscheidung ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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