BFH vom 17.12.1971
VI R 328/70
Fundstellen:
BFHE 104, 209
BStBl II 1972, 260

BFH - 17.12.1971 (VI R 328/70) - DRsp Nr. 1997/10882

BFH, vom 17.12.1971 - Aktenzeichen VI R 328/70

DRsp Nr. 1997/10882

»Ein Arbeitnehmer, der wegen Unterbrechung seiner Arbeitszeit um mehr als vier Stunden zweimal täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren muß, kann für jede Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Kilometerpauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 als Werbungskosten ansetzen. Die tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten können seit der Neuregelung über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 nicht mehr geltend gemacht werden.«

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Chorsängerin an einer Oper. Sie muß in der Regel täglich zweimal zu ihrer fünf Kilometer von der Wohnung entfernten Arbeitsstätte fahren, und zwar vormittags zu den Chorproben und abends zu den Vorstellungen. Ihre Arbeitszeit ist dadurch mehr als vier Stunden unterbrochen. Für die Fahrten benutzt sie ihren eigenen PKW. In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 machte die Steuerpflichtige ihre gesamten Kfz-Kosten abzüglich 10 v.H. Privatnutzung als Werbungskosten geltend. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) berücksichtigte jedoch nur die doppelte Kilometerpauschale. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch seine in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 602 (EFG 1970, 602) veröffentlichte Entscheidung ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.