BFH vom 18.01.1972
VIII R 125/69
Normen:
EStG § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 419
BStBl II 1972, 344

BFH - 18.01.1972 (VIII R 125/69) - DRsp Nr. 1997/10926

BFH, vom 18.01.1972 - Aktenzeichen VIII R 125/69

DRsp Nr. 1997/10926

»Der VIII. Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats in der Entscheidung I R 174/66 vom 24.06.1969 (BFH 97, 415, BStBl II 1970, 205) an, daß der nach § 10a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinn im Falle einer Steuerumgehung nach § 6 StAnpG nachzuversteuern ist, die darin liegt, daß zum Ausgleich von Entnahmen erforderliche Mittel ohne jeden wirtschaftlich vernünftigen Grund kurz vor Jahresende eingelegt und kurz nach Jahresbeginn wieder entnommen werden.«

Normenkette:

EStG § 10 ;

I. Der Kläger ist Inhaber eines Dachdeckereibetriebes. Es ermittelt seinen Gewinn durch Vermögensvergleich. Für das Jahr 1965 hatte der Kläger eine Mehrentnahme in Höhe von 2.466 DM erklärt; für das Vorjahr hatte das Finanzamt (FA) die Summe der in Anspruch genommenen Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a Abs. 1 letzter Satz EStG mit 23.997 DM festgestellt.

Eine Betriebsprüfung im April 1967 ergab, daß der Kläger am 30. August 1965 von einem betrieblichen Bankkonto 25.000 DM auf ein privates Sparkonto überführt, am 28. Dezember 1965 wieder auf das betriebliche Konto zurückgeführt und schließlich am 3. Januar 1966 wieder auf das Sparkonto überwiesen hatte. In der Buchführung waren diese Vorgänge jeweils als Entnahmen bzw. als Einlage dargestellt worden.