I. Der Kläger ist Inhaber eines Dachdeckereibetriebes. Es ermittelt seinen Gewinn durch Vermögensvergleich. Für das Jahr 1965 hatte der Kläger eine Mehrentnahme in Höhe von 2.466 DM erklärt; für das Vorjahr hatte das Finanzamt (FA) die Summe der in Anspruch genommenen Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a Abs. 1 letzter Satz EStG mit 23.997 DM festgestellt.
Eine Betriebsprüfung im April 1967 ergab, daß der Kläger am 30. August 1965 von einem betrieblichen Bankkonto 25.000 DM auf ein privates Sparkonto überführt, am 28. Dezember 1965 wieder auf das betriebliche Konto zurückgeführt und schließlich am 3. Januar 1966 wieder auf das Sparkonto überwiesen hatte. In der Buchführung waren diese Vorgänge jeweils als Entnahmen bzw. als Einlage dargestellt worden.
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