BFH vom 18.02.1971
IV 197/64
Fundstellen:
BFHE 102, 4
BStBl II 1971, 496

BFH - 18.02.1971 (IV 197/64) - DRsp Nr. 1997/10539

BFH, vom 18.02.1971 - Aktenzeichen IV 197/64

DRsp Nr. 1997/10539

»Die in § 234 AO a.F. vorgeschriebene Einschränkung der Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger nicht die Beseitigung der im Änderungsbescheid festgestellten Gewinnerhöhung, sondern die Feststellung eines noch höheren Gewinns begehrt.«

I. Streitig ist, ob der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid betreffend 1954 (Streitjahr) gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte bzw. mußte und ob er im Zuge einer solchen Änderung einer vom Revisionskläger (Kläger) beabsichtigten "Bilanzänderung" zuzustimmen verpflichtet war.

Der Kläger war bis 1963 Komplementär einer KG, deren Gewinn im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1954 vom 7. Februar 1956 zunächst auf 106.829 DM, sodann durch berichtigten Bescheid vom 13. Oktober 1959 gemäß § 222 AO auf 111.609 DM festgestellt worden war. Der Gewinnermittlung für das Streitjahr lag die Schlußbilanz zum 31. Dezember 1954 zugrunde, in der die Gesellschaft ein vom Kläger erworbenes unbebautes Grundstück mit 22.411,03xDM 22.411,03 DM aktiviert hatte. Dieses Grundstück hatte im Streitjahr zu Erträgen in Höhe von 161,64 DM und zu Kosten in Höhe von 257,94 DM, d.h. per Saldo zu einem gewinnmindernden Aufwand von 96,30 DM geführt.