BFH vom 18.02.1971
IV R 206/67
Normen:
EStDV § 10 ; EStG § 14 ; EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 49
BStBl II 1971, 485

BFH - 18.02.1971 (IV R 206/67) - DRsp Nr. 1997/10534

BFH, vom 18.02.1971 - Aktenzeichen IV R 206/67

DRsp Nr. 1997/10534

»1. Veräußert ein Landwirt den gesamten bisher seinem Betrieb dienenden Grund und Boden, nimmt er aber alles lebende und tote Inventar auf ein neu gekauftes landwirtschaftliches Gelände mit, so liegt keine die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres rechtfertigende Betriebsaufgabe (§ 1 EStDV) und keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe (§ 14, § 34 EStG) vor. 2. Die nach § 17 Abs. 4 LBG vom 23.02.1957 (BGBl I, 134) gezahlten "Zinsen" für eine Enteignungsentschädigung sind, jedenfalls wenn der Grund und Boden, für den die Entschädigung gezahlt wird, noch zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehörte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.«

Normenkette:

EStDV § 10 ; EStG § 14 ; EStG § 34b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1961,

1. ob nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I 1957 S. 134 - BGBl I 1957, 134 -) - Landbeschaffungsgesetz (LBG) - bezahlte Zinsen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind und deshalb auf die an dem Wirtschaftsjahr beteiligten Veranlagungszeiträume aufzuteilen sind (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 EStG);

2. ob Anlaufverluste aus dem ersten Halbjahr 1962 trotz Wechsels der Hofstelle zur Hälfte bereits im Veranlagungszeitraum 1961 zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 EStG);