»Wird einem Beteiligten die Auflage gemacht, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß, so sind alle von diesem Beteiligten persönlich vorgenommenen weiteren Prozeßhandlungen unzulässig. Insbesondere kann der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht ohne den Bevollmächtigten auftreten.«