BFH vom 18.02.1972
III R 42/71
Fundstellen:
BFHE 105, 151
BStBl II 1972, 482

BFH - 18.02.1972 (III R 42/71) - DRsp Nr. 1997/10995

BFH, vom 18.02.1972 - Aktenzeichen III R 42/71

DRsp Nr. 1997/10995

»Bei der Fortschreibung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Flächenveränderung ist die Änderung des Gebäudebestandes zu berücksichtigen, wenn sich die Gebäude auf der abgehenden oder zugehenden Fläche befinden.«

I. Die Klägerin war Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks. Für dieses Grundstück hat das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionskläger) zuletzt zum 1. Januar 1967 einen Einheitswert von 792.800 DM festgestellt. Im Jahre 1967 veräußerte die Klägerin eine Teilfläche von 5.755 qm einschließlich der darauf befindlichen Betriebsgebäude. Das FA führte aufgrund dieser Veräußerung eine Wertfortschreibung zum 1. Januar 1968 durch und stellte den Einheitswert mit 767.700 DM fest. Bei dieser Feststellung hat das FA lediglich den Flächenabgang von 5.755 qm mit einem Wertanteil von 28.755 DM unter Anwendung der Wertzahl 87 berücksichtigt. Dagegen hat es den Gebäudeabgang außer Betracht gelassen, weil die dadurch bedingte Wertminderung zusammen mit dem Flächenabgang nicht mehr als 1/4 des zuletzt festgestellten Einheitswertes betrug. Die 1967 veräußerten Gebäude hatten einen Sachwert von 94.727 DM; außerdem war bei der Feststellung zum 1. Januar 1967 nicht berücksichtigt worden, daß im Jahre 1966 eine Steinbaracke mit einem Sachwert von 2.547 DM veräußert worden war.