BFH vom 18.03.1971
V R 101/67
Fundstellen:
BFHE 102, 23
BStBl II 1971, 518

BFH - 18.03.1971 (V R 101/67) - DRsp Nr. 1997/10548

BFH, vom 18.03.1971 - Aktenzeichen V R 101/67

DRsp Nr. 1997/10548

»1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit in einem vor dem 01.01.1966 vor dem FG anhängigen Verfahren kann ohne die zeitliche Beschränkung des § 79 AO a.F. erhoben werden (BFH-Entscheidung III R 116/69 vom 07.08.1970, BFH 100, 169). 2. Der für die örtliche Zuständigkeit des FA zur Umsatzbesteuerung maßgebende Ort des Unternehmens ist dort, von wo aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden. 3. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist für die Passivlegitimation ohne Bedeutung.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) hat ihren Sitz im Ausland. Sie produziert dort u.a. Spezialprofile und Fertigbauelemente aus Aluminium. Unter Vermittlung ihrer in X ansässigen Vertreterin, der Firma S, führte sie im Jahre 1962 drei Behördenaufträge aus. Die Steuerpflichtige reichte am 22. September 1964 eine von Ihrem damaligen Bevollmächtigten, dem Steuerbevollmächtigten N unterzeichnete Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1963 ein.