BFH vom 18.03.1971
V R 25/67
Fundstellen:
BFHE 102, 20
BStBl II 1971, 555

BFH - 18.03.1971 (V R 25/67) - DRsp Nr. 1997/10566

BFH, vom 18.03.1971 - Aktenzeichen V R 25/67

DRsp Nr. 1997/10566

»Die öffentliche Zustellung als letztes Mittel der Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Bevor durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird, ist mit Sorgfalt zu prüfen, ob der Aufenthaltsort des Empfängers allgemein unbekannt ist.«

I. Der Steuerfahndungsdienst kam nach eingehenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) in erheblichem Umfang illegale Buntmetall-Lieferungen getätigt habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) schätzte die Besteuerungsgrundlagen entsprechend dem Fahndungsbericht vom Februar 1952 und setzte die Steuer für 1950 nach einem Umsatz von 1.500.000 DM auf 45.000 DM fest. Der gegen den Steuerpflichtigen ergangene Umsatzsteuerbescheid wurde zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid 1950 am 3. März 1952 als eingeschriebener Brief, gerichtet an "Herrn und Frau E B" (Steuerpflichtiger und Ehefrau), zur Post gegeben. Der Brief kam ungeöffnet zurück mit dem Vermerk des Postbediensteten "Eheleute geschieden] Wer von beiden soll Empfänger sein?". Am 29. Februar 1952 war vom FA u.a. folgendes festgestellt und verfügt worden: