BFH vom 18.03.1983
VI R 172/79
Normen:
EStG (1975) § 10c Abs. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 86
BStBl II 1983, 475

BFH - 18.03.1983 (VI R 172/79) - DRsp Nr. 1997/15629

BFH, vom 18.03.1983 - Aktenzeichen VI R 172/79

DRsp Nr. 1997/15629

»Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale des § 10c Abs. 3 EStG ist nur der steuerpflichtige Arbeitslohn.«

Normenkette:

EStG (1975) § 10c Abs. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger (Ehemann) erzielte im Streitjahr 1976 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Höhe von rd. 5.000 DM im Inland steuerpflichtig und in Höhe von rd. 44.000 DM aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Inland steuerfrei waren. Die Kläger begehrten bei der Einkommensteuerveranlagung 1976, sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (rd. 49.000 DM) als Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) legte der Bemessung der Vorsorgepauschale jedoch nur die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde. Der Einspruch blieb erfolglos.