BFH vom 18.04.1972
VIII R 12/66
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 187
BStBl II 1972, 757

BFH - 18.04.1972 (VIII R 12/66) - DRsp Nr. 1997/11149

BFH, vom 18.04.1972 - Aktenzeichen VIII R 12/66

DRsp Nr. 1997/11149

»1. Tilgt die Ehefrau eines Gemeinschuldners, die nicht dessen betrieblicher Rechtsnachfolger ist, Konkursschulden ihres Ehemannes, weil die früheren Lieferanten ihre Lieferungen an sie hiervon abhängig machen, so sind diese Leistungen dennoch nicht betrieblich veranlaßt und daher keine Betriebsausgaben. 2. Die Tilgung eines Darlehens durch einen Ehegatten kann jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Leistungen, wären sie vom anderen Ehegatten erbracht worden, bei diesem als Betriebsausgabe nach § 33 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig wären.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;

Gründe: