BFH vom 18.04.1972
VIII R 40/66
Fundstellen:
BFHE 105, 328
BStBl II 1972, 572

BFH - 18.04.1972 (VIII R 40/66) - DRsp Nr. 1997/11052

BFH, vom 18.04.1972 - Aktenzeichen VIII R 40/66

DRsp Nr. 1997/11052

»Kann ein Verfahrensfehler bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt werden, so ist seine Rüge in der Revision ausgeschlossen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BVerwG, daß die Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen nur dann ordnungsmäßig erhoben ist, wenn die Namen der Zeugen und das Beweisthema entweder in der Revisionsbegründung oder im angefochtenen Urteil bezeichnet werden.«

I. Streitig ist die vom Finanzamt (FA) für die Jahre 1953 bis 1955 durchgeführte Schätzung der Umsätze und Gewinne des Steuerpflichtigen dem Grunde und der Höhe nach.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) unterhielt in den Streitjahren einen Lebensmitteleinzelhandel mit 10 Filialen in X. Eine im Jahre 1958 durchgeführte Betriebsprüfung ergab folgendes: