BFH vom 18.04.1972
VIII R 51/66
Fundstellen:
BFHE 105, 469
BStBl II 1972, 624

BFH - 18.04.1972 (VIII R 51/66) - DRsp Nr. 1997/11077

BFH, vom 18.04.1972 - Aktenzeichen VIII R 51/66

DRsp Nr. 1997/11077

»Ein Künstleragent, dem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 03.04.1957 (BGBl I 1957, 321) ein Auftrag zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für Tanz- und Unterhaltungskapellen sowie Alleinunterhalter erteilt ist, übt keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Der VIII. Senat schließt sich insoweit dem Urteil I 157/63 U vom 30.11.1965 (BFH 84, 97, BStBl III 1966, 36) an.«

Streitig ist für sämtliche Revisionen, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger), Inhaber einer Kapellenagentur, gewerblich oder freiberuflich tätig ist.

Der Steuerpflichtige ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung damit beauftragt, "auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung" für Tanz- und Unterhaltungskapellen und Alleinunterhalter durchzuführen.

Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sahen in dieser Tätigkeit eine gewerbliche. Demzufolge wurde der Steuerpflichtige zur Gewerbesteuer herangezogen, während ihm für die Einkommensteuer der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes versagt wurde.