Streitig ist für sämtliche Revisionen, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger), Inhaber einer Kapellenagentur, gewerblich oder freiberuflich tätig ist.
Der Steuerpflichtige ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung damit beauftragt, "auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung" für Tanz- und Unterhaltungskapellen und Alleinunterhalter durchzuführen.
Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sahen in dieser Tätigkeit eine gewerbliche. Demzufolge wurde der Steuerpflichtige zur Gewerbesteuer herangezogen, während ihm für die Einkommensteuer der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes versagt wurde.
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