BFH - 18.05.1972 (IV R 122/68) - DRsp Nr. 1997/11076
BFH, vom 18.05.1972 - Aktenzeichen IV R 122/68
DRsp Nr. 1997/11076
»Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten auch für die gegenüber einem Sachverständigen nach § 411ZPO verhängten Ordnungsstrafen.«
I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) den zur Bezahlung einer Ordnungsstrafe nach § 411ZPO aufgewendeten Betrag als Betriebsausgabe absetzen kann.
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