BFH vom 18.05.1972
IV R 168/68
Normen:
EStG (1961) § 18 § 19 § 38 Abs. 3 § 47 Abs. 2 ; LStDV § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 192
BStBl II 1972, 816

BFH - 18.05.1972 (IV R 168/68) - DRsp Nr. 1997/11181

BFH, vom 18.05.1972 - Aktenzeichen IV R 168/68

DRsp Nr. 1997/11181

»1. Die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1961 ist auch bei zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen zu beachten, wenn das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung behauptet wird. 2. Das Vorliegen der Voraussetzung des § 38 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG kann dann unter Umständen bereits im Veranlagungsverfahren geprüft werden.«

Normenkette:

EStG (1961) § 18 § 19 § 38 Abs. 3 § 47 Abs. 2 ; LStDV § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ließ sich am 1. Juli 1963 als selbständiger Facharzt nieder. Er war vorher in einem Sanatorium als Abteilungsarzt tätig gewesen, und zwar bis zum 31. März 1963 unstreitig aufgrund eines Anstellungsverhältnisses. Er kündigte dieses Arbeitsverhältnis zum 31. März 1963, setzte jedoch seine Tätigkeit im Sanatorium noch bis zum 28. Mai 1963 fort. Für den Zeitraum vom 1. April bis 28. Mai 1963 wurde ihm ein Tageshonorar ausgezahlt. Außerdem erhielt er freie Unterkunft und Verpflegung. Der Inhaber des Sanatoriums hatte nur bis zum 31. März 1963 Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt (FA) abgeführt, weil er der Ansicht war, der Steuerpflichtige habe ab 1. April 1963 die Stellung eines freien Mitarbeiters gehabt.