I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ließ sich am 1. Juli 1963 als selbständiger Facharzt nieder. Er war vorher in einem Sanatorium als Abteilungsarzt tätig gewesen, und zwar bis zum 31. März 1963 unstreitig aufgrund eines Anstellungsverhältnisses. Er kündigte dieses Arbeitsverhältnis zum 31. März 1963, setzte jedoch seine Tätigkeit im Sanatorium noch bis zum 28. Mai 1963 fort. Für den Zeitraum vom 1. April bis 28. Mai 1963 wurde ihm ein Tageshonorar ausgezahlt. Außerdem erhielt er freie Unterkunft und Verpflegung. Der Inhaber des Sanatoriums hatte nur bis zum 31. März 1963 Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt (FA) abgeführt, weil er der Ansicht war, der Steuerpflichtige habe ab 1. April 1963 die Stellung eines freien Mitarbeiters gehabt.
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