I. Im angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte, der die Klage unterzeichnet hatte, auch nach wiederholter entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung keine Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Nachdem das Urteil am 21. April 1970 zugestellt worden war, reichte der Prozeßbevollmächtigte am 23. April 1970 eine am 23. Dezember 1958 notariell beglaubigte Urkunde der Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ein, durch die der Prozeßbevollmächtigte zur Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt worden war. Gegen das Urteil hat die Steuerpflichtige Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
II. Die Revision ist begründet.
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