BFH vom 18.05.1983
I R 20/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 450
BStBl II 1983, 562

BFH - 18.05.1983 (I R 20/77) - DRsp Nr. 1997/15667

BFH, vom 18.05.1983 - Aktenzeichen I R 20/77

DRsp Nr. 1997/15667

»Begnügt sich der im Betriebe angestellte Vater des Betriebsinhabers im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im betrieblichen Interesse jahrelang mit niedrigeren Aktivbezügen als sie seiner (leitenden) Stellung entsprechen, so kann die Zusage einer im Verhältnis zu diesen Bezügen hohen Pension einen betrieblich veranlaßten Ausgleich bilden. Eine Pensionsrückstellung ist in diesem Falle nicht im Hinblick auf die niedrigen Aktivbezüge zu kürzen (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73 , BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in seinem Betrieb seit 1961 seinen Vater als Werkstattleiter von Betriebstätten und seit 1968 als technischen Leiter des gesamten Betriebs.