BFH vom 18.06.1971
III R 80/69
Fundstellen:
BFHE 102, 569
BStBl II 1971, 719

BFH - 18.06.1971 (III R 80/69) - DRsp Nr. 1997/10652

BFH, vom 18.06.1971 - Aktenzeichen III R 80/69

DRsp Nr. 1997/10652

»Eine von der Vermögensteuer persönlich befreite öffentlich-rechtliche Feuerversicherungsanstalt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf landesrechtlicher Grundlage, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für Feuerversicherungsanstalten (Brandversicherungen) der Staatsaufsicht unterliegt. Für die Steuerbefreiung ist es grundsätzlich unschädlich, wenn die Anstalt mit privatrechtlichen Versicherungsunternehmen in Wettbewerb tritt.«

Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) veranlagte die Klägerin für 1962 und 1963 zur Vermögensteuer. Die Klägerin machte Befreiung von der Vermögensteuer als öffentlich-rechtliche Feuerversicherungsanstalt nach § 3a Nr. 5 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961 S. 981, BStBl I 1961, 444) - im folgenden VStG a.F. - geltend. Der Einspruch gegen diese Veranlagungen war ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es stellte fest, daß die Klägerin in den Jahren 1962 und 1963 neben der Feuerversicherung und anderen Sachversicherungen zu rund 41 v.H. die Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrzeug(HUK)Versicherung betrieben habe.