BFH vom 18.07.1972
VIII R 12/68
Fundstellen:
BFHE 106, 513
BStBl II 1972, 930

BFH - 18.07.1972 (VIII R 12/68) - DRsp Nr. 1997/11241

BFH, vom 18.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 12/68

DRsp Nr. 1997/11241

»Vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten liegen, auch wenn der Betrieb oder die sonstige Einkunftsquelle später tatsächlich begründet werden, nur bei solchen Aufwendungen vor, die im Zeitpunkt ihrer Bewirkung erkennbar auf diese Begründung gerichtet sind.«

Gründe:

I. Der Revisionskläger - Steuerpflichtiger - ist ab 1. Juli 1964 selbständiger Handelsvertreter. Er will bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb 8.848 DM gewinnmindernd absetzen. Diesem Begehren liegt folgender unstreitige Sachverhalt zugrunde.

In der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 30. Juni 1964 war der Steuerpflichtige in nicht selbständiger Arbeit als Außendienstkaufmann bei den Firmen h-GmbH - H - und n-GmbH - N - tätig. Da er Gesellschafter der H werden sollte, leistete er eine Einlage von 20.000 DM. Diese wurde in ein Darlehen umgewandelt, weil die Aufstockung des Stammkapitals nicht zustande kam. Außer diesem Betrag von 20.000 DM stellte der Steuerpflichtige der H zwei weitere Darlehen von 4.573 DM und von 28.515 DM zur Verfügung. Durch schriftliche Erklärung vom 10. September 1962 verzichtete er auf die Rückzahlung des Gesamtdarlehens von 53.088 DM im Zusammenhang mit der Übernahme der Geschäftsanteile der H durch die Eheleute N wegen finanzieller Schwierigkeiten der H.