BFH vom 18.07.1972
VIII R 16/68
Fundstellen:
BFHE 106, 432
BStBl II 1972, 884

BFH - 18.07.1972 (VIII R 16/68) - DRsp Nr. 1997/11215

BFH, vom 18.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 16/68

DRsp Nr. 1997/11215

»1. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der anderen Ertragsteuersenate des Bundesfinanzhofs an, wonach ein Geschäftswert beim Erwerber eines Betriebs erst dann angesetzt werden darf, wenn das gezahlte Entgelt nicht als Anschaffungskosten für die sonstigen Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist. 2. Werden Unterhaltsansprüche als Entgelt für den Erwerb eines Betriebs aufgegeben, so können die Anschaffungskosten mit den gemeinen Werten der empfangenen Wirtschaftsgüter bewertet werden.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Steuerpflichtige in den Streitjahren ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb um je 30.000 DM mindern durfte.

Die Steuerpflichtige, deren Erben die Kläger und Revisionskläger - Kläger - sind, erwarb im Eheauseinandersetzungsvertrag vom 28. November/3. Dezember 1954 von ihrem geschiedenen Mann aus dessen Firma B einen Teilbetrieb, der die Kondenstopfherstellung betrieb. Ihr wurden auch die der B GmbH zustehenden Lizenzrechte der Firma X AG zur Herstellung und Vertrieb von Kondenstöpfen überlassen, die bis dahin mit stillschweigendem Einverständnis der GmbH die Firma B ausübte. Nach Abschn. VIII des Vertrags sollten mit Durchführung dieses Vertrags alle gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsansprüche der Steuerpflichtigen gegen ihren Mann abgegolten sein.