I. Streitig ist, ob die Steuerpflichtige in den Streitjahren ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb um je 30.000 DM mindern durfte.
Die Steuerpflichtige, deren Erben die Kläger und Revisionskläger - Kläger - sind, erwarb im Eheauseinandersetzungsvertrag vom 28. November/3. Dezember 1954 von ihrem geschiedenen Mann aus dessen Firma B einen Teilbetrieb, der die Kondenstopfherstellung betrieb. Ihr wurden auch die der B GmbH zustehenden Lizenzrechte der Firma X AG zur Herstellung und Vertrieb von Kondenstöpfen überlassen, die bis dahin mit stillschweigendem Einverständnis der GmbH die Firma B ausübte. Nach Abschn. VIII des Vertrags sollten mit Durchführung dieses Vertrags alle gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsansprüche der Steuerpflichtigen gegen ihren Mann abgegolten sein.
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