BFH vom 18.07.1972
VIII R 43/72
Fundstellen:
BFHE 106, 519
BStBl II 1972, 932

BFH - 18.07.1972 (VIII R 43/72) - DRsp Nr. 1997/11243

BFH, vom 18.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 43/72

DRsp Nr. 1997/11243

»Ein zwischen Ehegatten vereinbarter Darlehnsvertrag bedarf des tatsächlichen Vollzugs. Hierzu genügt es nicht, daß in der Bilanz des Betriebs des Ehemannes eine Betriebsschuld zugunsten der Ehefrau ausgewiesen ist, ohne daß tatsächlich Zuführungen in das Betriebsvermögen aus dem Vermögen der Ehefrau erfolgt sind. Demzufolge können auch lediglich gutgeschriebene Darlehnszinsen den gewerblichen Gewinn des Ehemannes als Betriebsausgabe nicht mindern. Ebensowenig stellen diese bei der Ehefrau Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.«

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963

1. ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Eheleuten H und K E steuerlich anzuerkennen ist;

2. ob eine Darlehnsforderung der Ehefrau an den Gewerbebetrieb des Mannes bestanden hat mit der Folge, daß die dem Darlehnskonto der Frau gutgeschriebenen Zinsen Betriebsschulden sind.

Die Eheleute E wurden für die Streitjahre 1962 und 1963 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.