I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963
1. ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Eheleuten H und K E steuerlich anzuerkennen ist;
2. ob eine Darlehnsforderung der Ehefrau an den Gewerbebetrieb des Mannes bestanden hat mit der Folge, daß die dem Darlehnskonto der Frau gutgeschriebenen Zinsen Betriebsschulden sind.
Die Eheleute E wurden für die Streitjahre 1962 und 1963 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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