BFH vom 18.08.1972
VI R 125/71
Fundstellen:
BFHE 107, 277
BStBl II 1973, 49

BFH - 18.08.1972 (VI R 125/71) - DRsp Nr. 1997/11285

BFH, vom 18.08.1972 - Aktenzeichen VI R 125/71

DRsp Nr. 1997/11285

»1. Bei Beiträgen an Bausparkassen sind für die Ausübung der Wahl zwischen dem Sonderausgabenabzug und der Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie nur die Vorschriften des § 8 WoPG 1960, nicht aber die des § 26 Abs. 3 EStG 1958 ff. maßgeblich. 2. Hat nur ein Ehegatte eine Erklärung dahin abgegeben, daß er die Zusammenveranlagung wähle, so verletzt das FA jedenfalls dann seine Ermittlungspflicht, wenn es ohne weitere Nachforschungen das Einverständnis des anderen Ehegatten unterstellt, obwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der andere Ehegatte mit der Zusammenveranlagung nicht einverstanden sein könnte. Das gilt insbesondere, wenn ein Ehegatte verstorben und nicht von dem anderen Ehegatten beerbt worden ist, hinsichtlich des oder der Erben des verstorbenen Ehegatten.«