BFH vom 18.08.1972
VI R 157/71
Normen:
EStG § 35 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 30
BStBl II 1972, 905

BFH - 18.08.1972 (VI R 157/71) - DRsp Nr. 1997/11225

BFH, vom 18.08.1972 - Aktenzeichen VI R 157/71

DRsp Nr. 1997/11225

»1. Ist bei einem Bausparer für einen Veranlagungszeitraum vom Finanzamt auf seinen Antrag der Sonderausgabenabzug für seine Sparbeiträge bei der Einkommensteuer anerkannt worden und hat das Finanzamt die Vorauszahlungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach der Steuer für diesen Veranlagungszeitraum festgesetzt, so bedeutet dies nicht, daß der Sparer für dieses folgende Kalenderjahr für seine Sparbeiträge bereits durch einen ausdrücklichen Antrag das Wahlrecht für die Gewährung einer Prämie ausgeübt hat. 2. Infolge des Kumulationsverbots in Art. 1 Nr. 3c (Art. 2 Nr. 1b Sätze 2 bis 5, Art. 3 Nr. 1b Sätze 2 bis 5) des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23.12.1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) wird durch einen Sparprämienantrag ein später gestellter Antrag auf den Sonderausgabenabzug der Bausparbeiträge gegenstandslos.«

Normenkette:

EStG § 35 ;