BFH vom 18.08.1972
VI R 383/70
Fundstellen:
BFHE 107, 338
BStBl II 1973, 92

BFH - 18.08.1972 (VI R 383/70) - DRsp Nr. 1997/11308

BFH, vom 18.08.1972 - Aktenzeichen VI R 383/70

DRsp Nr. 1997/11308

»Das sog. Kumulationsverbot in § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a SparPG 1967 verstößt, soweit es auch für Ehegatten die gleichzeitige Inanspruchnahme von Sparprämien und Wohnungsbau-Prämien ausschließt, nicht gegen das GG

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist seit dem 11. Mai 1967 verheiratet. Sie hat am 18. März 1966 mit der X-Bank einen prämienbegünstigten Sparvertrag mit festgelegten Sparraten abgeschlossen und hierauf im Streitjahr 1968 insgesamt 600 DM an Sparbeiträgen geleistet. Der Ehemann hat am 26. September 1968 mit der Bausparkasse Y einen Bausparvertrag abgeschlossen und im Streitjahr 1.600 DM eingezahlt. Er hat im März 1969 einen auch von der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Gewährung der Wohnungsbau-Prämie in Höhe von 400 DM gestellt. Der von der Klägerin im April 1969 bei der X-Bank gestellte Antrag auf Gewährung einer Sparprämie in Höhe von 120 DM wurde vom Finanzamt (FA) unter Berufung auf das Kumulationsverbot des § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Sparprämiengesetzes (SparPG) abgelehnt.