BFH vom 18.10.1972
II R 110/69
Fundstellen:
BFHE 107, 409
BStBl II 1973, 187

BFH - 18.10.1972 (II R 110/69) - DRsp Nr. 1997/11358

BFH, vom 18.10.1972 - Aktenzeichen II R 110/69

DRsp Nr. 1997/11358

»1. Nur in Ausnahmefällen kann die Einspruchsentscheidung allein Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Das Urteil des Finanzgerichts kann sich, wenn die Klage begründet ist, dann auf Kassation der Einspruchsentscheidung beschränken. 2. Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehörte auch vor dem Änderungsgesetz vom 23.04.1963 die Unterrichtung darüber, daß im Falle der vereinfachten Zustellung nach § 17 VwZG der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post dann nicht als Bekanntgabe gilt, wenn das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.«

I. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin und Revisionsbeklagten hatte gegen einen im Mai 1962 erteilten Grunderwerbsteuerbescheid verspätet, und zwar erst im Dezember 1962, Einspruch eingelegt und gleichzeitig um Gewährung von Nachsicht gebeten, weil die Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen zurückzuführen sei. Das Finanzamt (Beklagter und Revisionskläger) verwarf den Einspruch als unzulässig; seiner Auffassung nach habe kein bürotechnisches Versehen der Anwaltsgehilfin vorgelegen, sondern der Bevollmächtigte selbst habe die Fristversäumnis verschuldet. Gegen diese Einspruchsentscheidung richtete sich die Klage, mit der beantragt wurde,