I. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin und Revisionsbeklagten hatte gegen einen im Mai 1962 erteilten Grunderwerbsteuerbescheid verspätet, und zwar erst im Dezember 1962, Einspruch eingelegt und gleichzeitig um Gewährung von Nachsicht gebeten, weil die Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen zurückzuführen sei. Das Finanzamt (Beklagter und Revisionskläger) verwarf den Einspruch als unzulässig; seiner Auffassung nach habe kein bürotechnisches Versehen der Anwaltsgehilfin vorgelegen, sondern der Bevollmächtigte selbst habe die Fristversäumnis verschuldet. Gegen diese Einspruchsentscheidung richtete sich die Klage, mit der beantragt wurde,
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