BFH vom 18.10.1972
II R 38/67
Fundstellen:
BFHE 107, 540
BStBl II 1973, 191

BFH - 18.10.1972 (II R 38/67) - DRsp Nr. 1997/11362

BFH, vom 18.10.1972 - Aktenzeichen II R 38/67

DRsp Nr. 1997/11362

»Wird ein unbebautes Grundstück zur Errichtung von Garagen, die als Nebenräume in die Grunderwerbsteuerbefreiung steuerbegünstigter Wohnungen einzubeziehen sind, bei einheitlicher Zweckbestimmung in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks zur Errichtung der steuerbegünstigten Wohnungen erworben, so steht der Grunderwerbsteuerbefreiung des Erwerbs des Garagen-Grundstücks nicht entgegen, daß dieses Grundstück erst nach Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes erworben wird.«

I. Der Kläger erwarb im Februar 1965 ein noch nicht vermarktes Grundstück. Er verpflichtete sich in dem Kaufvertrag gegenüber dem Veräußerer, auf dem Grundstück für die in der zweiten Hälfte des Jahres 1963 von ihm in unmittelbarer Nähe auf den im April und Mai 1962 erworbenen Grundstücken errichteten steuerbegünstigten Wohnungen Garagen zu errichten. Die Bauaufsichtsbehörde hat 43 der 47 Ende November 1965 und in 1966 errichteten Garagen als steuerbegünstigt anerkannt.