I. Der Kläger erwarb im Februar 1965 ein noch nicht vermarktes Grundstück. Er verpflichtete sich in dem Kaufvertrag gegenüber dem Veräußerer, auf dem Grundstück für die in der zweiten Hälfte des Jahres 1963 von ihm in unmittelbarer Nähe auf den im April und Mai 1962 erworbenen Grundstücken errichteten steuerbegünstigten Wohnungen Garagen zu errichten. Die Bauaufsichtsbehörde hat 43 der 47 Ende November 1965 und in 1966 errichteten Garagen als steuerbegünstigt anerkannt.
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