BFH vom 18.10.1983
VI R 180/82
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 518
BStBl II 1984, 110

BFH - 18.10.1983 (VI R 180/82) - DRsp Nr. 1997/15819

BFH, vom 18.10.1983 - Aktenzeichen VI R 180/82

DRsp Nr. 1997/15819

»Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer durchquert werden muß, um andere, privat benutzte Räume der Wohnung zu erreichen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ledig. Er bewohnt eine Dreizimmer-Mietwohnung. Einen Raum der Wohnung benutzt er als häusliches Arbeitszimmer. Dafür hat er Aufwendungen in Höhe von 756 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad der Wohnung nur durch das Arbeitszimmer erreichbar waren, der Durchgang durch das Arbeitszimmer also für die private Nutzung der gesamten Wohnung erforderlich gewesen sei.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach seiner Auffassung sei die in der Durchquerung des Arbeitszimmers liegende private Nutzung von so untergeordneter Bedeutung gewesen, daß nicht deshalb die Berücksichtigung des Zimmers als Arbeitszimmer hätte abgelehnt werden dürfen. Jedenfalls bei einem ledigen Steuerpflichtigen falle der Durchgang nicht ins Gewicht, wenn im übrigen -wie im Streitfall- feststehe, daß das Zimmer intensiv als Arbeitszimmer genutzt werde.