BFH vom 18.10.1983
VI R 68/83
Normen:
BV §§ 42, 43, 44; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 520
BStBl II 1984, 112

BFH - 18.10.1983 (VI R 68/83) - DRsp Nr. 1997/15820

BFH, vom 18.10.1983 - Aktenzeichen VI R 68/83

DRsp Nr. 1997/15820

»Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der nach § 42 bis § 44 der II. BV ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen.«

Normenkette:

BV §§ 42, 43, 44; EStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -Eheleute- sind beide Lehrer. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus. Dieses hat eine Wohnfläche von 125 qm und 60 qm Nebenräume im Keller und auf dem Dachboden. Zwei Räume des Hauses werden von den Klägern ausschließlich bzw. so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke (häusliche Arbeitszimmer) genutzt. Die Kläger berechneten den auf diese beiden Zimmer entfallenden Teil der gesamten Hausaufwendungen nach dem Verhältnis der Fläche der beiden häuslichen Arbeitszimmer zur Wohnfläche des Hauses. Im Streitjahr (1978) ergab dies 14,4 v.H. für das Arbeitszimmer des Klägers ( = 1.541,34 DM) und 10,4 v.H. für das Arbeitszimmer der Klägerin (*= 1.113 DM). Die Gesamtaufwendungen von 10.703,78 DM bestanden aus Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung (AfA), Feuerversicherung, Schornsteinfegergebühren und Grundsteuer.