I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im November 1976 eine Eigentumswohnung in der Absicht, sie selbst zu nutzen. Am 18. Februar 1977 zog er aus seiner Mietwohnung in die Eigentumswohnung um. Die Kosten für den Frachtführer bezahlte er noch am selben Tag. In der Einkommensteuererklärung für 1977 begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 624 veröffentlichte Urteil ab.
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