BFH vom 18.11.1971
IV R 132/66
Fundstellen:
BFHE 104, 71
BStBl II 1972, 277

BFH - 18.11.1971 (IV R 132/66) - DRsp Nr. 1997/10891

BFH, vom 18.11.1971 - Aktenzeichen IV R 132/66

DRsp Nr. 1997/10891

»Tritt bei einer von einer Personengesellschaft abgeschlossenen, einen Betriebsvorgang darstellenden Insassenunfallversicherung der Versicherungsfall dadurch ein, daß ein Mitunternehmer auf einer Betriebsfahrt mit dem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw verunglückt, erhöht die Versicherungssumme als Betriebseinnahme den Gewinnanteil dieses Gesellschafters.«

Gründe:

I. Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG für 1961, ob die Zahlung einer Insassenunfallversicherungssumme von 40.000 DM eine Betriebseinnahme war.

Die KG schloß am 4. September 1961 für den zu ihrem Betriebsvermögen erworbenen PKW eine Insassenunfallversicherung ab und buchte die auf das Streitjahr 1961 noch entfallende Prämie von 108 DM als Betriebsausgabe. Am 26. November 1961 verunglückte der persönlich haftende Gesellschafter der KG X auf einer Geschäftsfahrt tödlich. Die Insassenunfallversicherungssumme von 40.000 DM erhielt seine Ehefrau und Erbin.

Während die KG die Versicherungssumme nicht als Betriebseinnahme, sondern als persönliche Einnahme der Ehefrau des verunglückten Gesellschafters behandelte, nahm das Finanzamt (FA) an, daß der Versicherungsvertrag zum gewillkürten Betriebsvermögen der KG gehöre und deshalb die Versicherungssumme eine Betriebseinnahme darstelle, die den Gewinnanteil des Gesellschafters X erhöhe.