BFH vom 18.11.1971
V R 26/68
Fundstellen:
BFHE 104, 118
BStBl II 1972, 235

BFH - 18.11.1971 (V R 26/68) - DRsp Nr. 1997/10865

BFH, vom 18.11.1971 - Aktenzeichen V R 26/68

DRsp Nr. 1997/10865

»Schließen sich Angestellte eines Unternehmers zu einer Personengesellschaft zusammen, um im Rahmen ihrer Obliegenheiten als Angestellte wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erlangen und handelt die Gesellschaft nur unter Einsatz des Personals und der Mittel des Unternehmers, so ist sie diesem gegenüber unselbständig, auch wenn ein organschaftsähnliches Verhältnis nicht vorliegt.«

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) schlossen die Geschwister A, T und V, Kinder des Baugeschäftsinhabers S, mündlich einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer OHG. Entsprechend diesem Vertrag wurde die Errichtung der OHG beim Handelsregister des Amtsgerichts ... zur Eintragung angemeldet. Am 27. Februar 1952 wurde die OHG eingetragen. Alle Gesellschafter bekleideten im Bauunternehmen ihres Vaters ... leitende Stellungen. Die Gesellschaft wurde zu dem einzigen Zweck gegründet, als Großhandelsbetrieb beim Einkauf von Baumaterialien einen Handelsspannengewinn zu erzielen, den das Bauunternehmen S selbst bei den Herstellerfirmen nicht erreichen konnte. Diese höheren Einkaufsrabatte sollten allein dem väterlichen Baugeschäft zugute kommen. Einziger Abnehmer der Steuerpflichtigen seit ihrer Gründung blieb das Einzelunternehmen.