BFH vom 18.11.1971
VIII 21/65
Fundstellen:
BFHE 104, 409
BStBl II 1972, 399

BFH - 18.11.1971 (VIII 21/65) - DRsp Nr. 1997/10956

BFH, vom 18.11.1971 - Aktenzeichen VIII 21/65

DRsp Nr. 1997/10956

»Im finanzgerichtlichen Verfahren darf der Inhalt von polizeilichen Vernehmungsniederschriften nur mit Einverständnis der Beteiligten gleich einem Zeugenbeweis gewürdigt werden.«

I. Streitig ist die Frage, ob dem Steuerpflichtigen Provisionen aus Versicherungsvermittlung zuzurechnen sind.

Der Steuerpflichtige ist Kaufmann von Beruf. Er war vom 1. Dezember 1954 bis Anfang des Jahres 1958 Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft in K. Nachdem der Steuerpflichtige dem FA mitgeteilt hatte, daß er in Zukunft nur noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen werde, sah das FA für die Jahre 1955 bis 1957 von einer Einkommensteuerveranlagung ab. Mit Bescheid vom 24. Mai 1958 nahm es jedoch aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung Veranlagungen für die Jahre 1955 bis 1957 vor, denen bislang nicht erklärte Einnahmen zugrunde gelegt wurden. Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Berufung wurde vom Finanzgericht (FG) zurückgewiesen. Das FG zog die ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K zum Verfahren bei und vernahm neun Zeugen über die Beteiligung beim Abschluß von Lebensversicherungsverträgen.