BFH vom 19.01.1971
II 139/65
Normen:
GrEStG § 2 ; GrEStG § 4 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 436
BStBl II 1971, 343

BFH - 19.01.1971 (II 139/65) - DRsp Nr. 1997/10470

BFH, vom 19.01.1971 - Aktenzeichen II 139/65

DRsp Nr. 1997/10470

»Gegenstand der besseren Gestaltung von Bauland sind nicht die Grundstücke im formalen Sinne des § 2 GrEStG, sondern die Grundflächen im natürlichen Sinne bebaubaren Landes. Die Vergünstigung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG wird daher beim tauschweisen Zuerwerb unbebauten Landes nicht dadurch ausgeschlossen, daß das bereits vorhandene Grundstück, das hinsichtlich seiner bebaubaren Fläche mittels des zuerworbenen Grundstücks besser gestaltet wird, zu anderen Flächenteilen bereits bebaut ist und bewertungsrechtlich im ganzen als bebautes Grundstück gilt.«

Normenkette:

GrEStG § 2 ; GrEStG § 4 ;

I. Der Kläger hat ein Grundstück im Ansatz von 32.130 DM gegen ein Grundstück im Ansatz von 37.908 DM getauscht und die Differenz von 5.778 DM aufbezahlt. Die vom Kläger erworbene Fläche grenzt an ein ihm gehörendes, teilweise bebautes Grundstück. Das Vermessungsamt hat unter Bezugnahme auf den genehmigten Bebauungsplan die Zweckdienlichkeit des Tausches zur besseren Gestaltung von Bauland bestätigt.