BFH vom 19.01.1971
VII R 32/69
Fundstellen:
BFHE 101, 201
BStBl II 1971, 307

BFH - 19.01.1971 (VII R 32/69) - DRsp Nr. 1997/10444

BFH, vom 19.01.1971 - Aktenzeichen VII R 32/69

DRsp Nr. 1997/10444

»Der BFH schließt sich der vom BVerwG in seinem Urteil VIII C 37 und 38.67 vom 27.02.1969 (BVerwGE 31, 318 ff.) vertretenen Rechtsauffassung an, daß sich im Fall nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers der Streit auf die Erledigungsfrage beschränkt und der Beklagte in diesem Streit unterliegt, wenn die Erledigung festgestellt wird.«

Die Klägerin beantragte ihre Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der Oberfinanzdirektion (OFD) lehnte die Zulassung zur Prüfung ab, weil die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige sei. Gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beschluß des Zulassungsausschusses aufzuheben und den Ausschuß für verpflichtet zu erklären, die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen sowie der beklagten OFD die Kosten aufzuerlegen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision beantragte die Klägerin zunächst, den Beschluß des Zulassungsausschusses und die Vorentscheidung aufzuheben, den Zulassungsausschuß für verpflichtet zu erklären, die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die OFD beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.