BFH vom 19.01.1972
I 115/65
Fundstellen:
BFHE 104, 464
BStBl II 1972, 390

BFH - 19.01.1972 (I 115/65) - DRsp Nr. 1997/10953

BFH, vom 19.01.1972 - Aktenzeichen I 115/65

DRsp Nr. 1997/10953

»Die Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um 3 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes und die Kürzung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs um die Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind, finden auch statt, soweit der Grundbesitz zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört.«

I. Der Revisionskläger I und Revisionsbeklagte II (Steuerpflichtiger) ist ein Versicherungsverein a.G., der die Krankenversicherung betreibt. Im Anschluß an die Betriebsprüfung erließ der Revisionskläger II und Revisionsbeklagte I (das Finanzamt - FA -) endgültige einheitliche Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für die Erhebungszeiträume II/1948 bis 1956 und einen erstmaligen einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheid für 1957, denen er die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrunde legte. Der Steuerpflichtige focht diese Bescheide in mehreren Punkten an, von denen in der Revision noch die folgenden streitig sind:

1. Alterungsrückstellungen

2. Schadenrückstellungen

3. Rückstellungen für Schadenbearbeitungskosten

4. Rückstellung für die Abführungsverpflichtung nach § 22 43. UGDV (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 21 S. 352)

5. Kürzung des Gewerbeertrags um 3 v.H. des Einheitswerts des zum Deckungsstock gehörenden Grundbesitzes